§ 15 Ausstellungspriorität
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/15#abs-1 (1) Hat der Anmelder ein Design
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/15#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/15#abs-3 (3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/15#abs-4 (4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Designs diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/15#abs-5 (5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 14 Absatz 1 nicht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 15 DesignG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.06.2017 – I ZR 9/16Verletzung eines Designs: Begründung eines Vorbenutzungsrechts; Erforderlichkeit von im Inland getroffenen ernsthaften Anstalten zur Benutzung eines Designs - BettgestellZitiert von 1
- BGH, 18.05.2006 – I ZB 57/05Zitiert von 3
- BGH, 19.10.2016 – I ZR 93/15Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtungserklärung: Zurückweisungsbeschluss trotz Prozesskostenhilfebewilligung und Terminierung; ausschließliche, streitwertunabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit der LandgerichteZitiert von 20
- OLG Karlsruhe, 19.04.2004 – 6 W 20/04Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 23.09.2003 – 8 W 162/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.04.2016 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.