§ 15 Ausstellungspriorität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BGH, 29.06.2017 – I ZR 9/16Verletzung eines Designs: Begründung eines Vorbenutzungsrechts; Erforderlichkeit von im Inland getroffenen ernsthaften Anstalten zur Benutzung eines Designs - BettgestellZitiert von 1
- BGH, 18.05.2006 – I ZB 57/05Zitiert von 3
- BGH, 19.10.2016 – I ZR 93/15Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtungserklärung: Zurückweisungsbeschluss trotz Prozesskostenhilfebewilligung und Terminierung; ausschließliche, streitwertunabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit der LandgerichteZitiert von 20
- LG Mannheim, 28.04.2015 – 2 O 46/15Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 19.04.2004 – 6 W 20/04Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 23.09.2003 – 8 W 162/03
6 Entscheidungen zu § 15 DesignG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/15#abs-1 (1) Hat der Anmelder ein Design
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/15#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/15#abs-3 (3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/15#abs-4 (4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Designs diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/15#abs-5 (5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 14 Absatz 1 nicht.